Bildungsleistungen im Fokus der USt

Topaktuelles BMF-Schreiben vom 24.10.2025 zur Steuerbefreiung

Topaktuelles BMF-Schreiben vom 24.10.2025 zur Steuerbefreiung

Die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen bleibt ein hochrelevantes und dynamisches Thema für Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer sowie Fachkräfte in Kanzleien und Steuer- bzw. Buchhaltungsabteilungen. Mit der großen Reform des § 4 Nr. 21 UStG zum Jahresbeginn ergeben sich zahlreiche neue Fragestellungen:Welche Bildungsleistungen sind künftig steuerfrei? Welche unterliegen weiterhin der Umsatzsteuer? Welche Regelungen sind überholt – und welche behalten unverändert Gültigkeit?

Topaktuelle Einordnung des neuen BMF-Schreibens

Nach langem Warten liegt das neue BMF-Schreiben vom 24.10.2025 vor. Unser Experte Manuel Speicher analysiert und bewertet die zentralen Aussagen und Konsequenzen für die Praxis. Dabei geht er auf die Auswirkungen für klassische Bildungsanbieter wie Schulen und berufsbildende Einrichtungen ein – ebenso aber auf neue betroffene Bereiche wie:
• Schwimm- und Tanzschulen
• Privatlehrer und freiberufliche Lehrkräfte
• Fremdsprachen-, Sport- und Kampfsportlehrer
• Anbieter von Nachhilfeunterricht
• Aus- und Fortbildungsinstitute
• Anbieter beruflicher UmschulungenDie Reform des § 4 Nr. 21 UStG sowie die Ausweitung des Bildungszwecks betreffen weit mehr als klassische Schul- oder Hochschulleistungen. Eine präzise Abgrenzung, ob ein Bildungsangebot steuerfrei oder steuerpflichtig ist, ist nun wichtiger denn je. Auch die Themen berufsbildende Leistung, Bescheinigung auf Antrag, Moratorium und der Umgang mit Privatlehrern spielen eine zentrale Rolle.

Was erwartet Sie im Seminar?

• Systematische Analyse des BMF-Schreibens vom 24.10.2025
• Praxisrelevante Auslegung der umsatzsteuerlichen Vorgaben
• Klärung, wann Ausbildung, Fortbildung, Schulunterricht oder berufliche Umschulung steuerfrei ist
• Abgrenzung zwischen Bildungszweck und anderen Leistungen
• Konkrete Beispiele zur Beurteilung von Lehr- und Unterrichtsangeboten
• Bewertung praktischer Auswirkungen für Kanzleien und BildungsanbieterProfitieren Sie von klaren Handlungsempfehlungen, wertvollen Praxisfällen und aktueller Fachkompetenz – um Ihre Mandanten rechtssicher zu beraten und eigene Bildungsleistungen korrekt einzuordnen.

Detaillierte Seminarinhalte:

Auslöser der Änderungen

Änderungen im UStG zum 01.01.2025 / Umfangreiche neue BFH-Entscheidungen / BMF-Schreiben vom 08.08.2025 und vom 24.10.2025

Bildungsleistungen

1. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
2. Was dient nicht dem Bildungszweck?
3. Eng verbundene Leistungen - Problem Neben- oder Hauptleistung
4. Abgrenzung: Bloße Freizeitgestaltung
5. Live-Stream und Online-Angebote
6. Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz

Schul- und Hochschulunterricht

1. Was fällt noch unter den Begriff Schul- und Hochschulunterricht?
2. Häufige Praxisfälle: Fahrschulen, Musikunterricht, Produktschulung, Prüfungsvorbereitung, Schwimmunterricht, Seminare, Sprachkurse, Verkaufsschulung

Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung

1. Berufsbildende Leistungen – Wegfall „Vorbereitung auf einen Berufsabschluss“
2. Unterscheidung zwischen Bildungseinrichtungen, selbständigen Lehrkräften und Privatlehrern
3. Begünstige Einrichtungen

Bescheinigungsverfahren

Hinweise zum Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 UStG

Privatlehrer

1. Voraussetzungen
2. Kein Subunternehmer
3. Schul- und Hochschulunterricht weit auszulegen
4. Nachhilfe etc. ist begünstigt

Anwendungs- und Übergangsregelungen

1. Kein Wahlrecht zur USt-Pflicht oder USt-Befreiung
2. Umfangreiche Übergangsregelungen bis 2027
3. Gültigkeit alter Bescheinigungen

Weitere erhebliche umsatzsteuerliche Auswirkungen

1. Übersicht: Ort der sonstigen Leistung
2. Zeitpunkt der Leistungserbringung? Wann entsteht welche Umsatzsteuer?
3. Wegfall Vorsteuerabzug bei steuerfreien Leistungen und § 15a UStG
4. Vorsicht bei Mietverträgen: Vermieter verliert das Recht auf Option für die Vermietungsleistung


Zielgruppe:

  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Mitarbeiter in Steuer- und WP-Kanzleien
  • Steuerabteilungen von Unternehmen
  • Rechtsanwälte

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