Erbschaftsteuer Update I/2025
Ihr Wissens-Update im Bereich der Nachfolge!
In nur 2 Stunden erhalten Sie wertvolle Tipps und Hinweise für Ihre Praxis.
Jedes Seminar greift 1 topaktuelles Thema aus Rechtsprechung, Verwaltung oder Gesetzgebung auf, daneben werden jeweils 2 brandheiße Praxisthemen dargestellt. Einfacher und komprimierter kann man in dem Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht „auf dem Laufenden“ bleiben. Freuen Sie sich auf dieses Update für Ihre Beratungspraxis.
Detaillierte Seminarinhalte:
Aktuelles
1. Änderungen des ErbStG über den Jahreswechsel
2. Das Parkhausurteil des BFH – Teilnichtanwendungserlass der Finanzverwaltung
3. Anwendungsvorrang der Schenkungs- vor der Einkommensteuer bei einer freigebigen Zuwendung von Zinsvorteilen – FG Schleswig-Holstein
4. Die Begünstigung des §§ 13a, 13b ErbStG bei von Betrieben mit Grundvermögen – Übertragungszeitpunkt beachten! – FG München
5. Feststellung der Ausgangslohnsumme für Zwecke der Befreiung gemäß § 13a ErbStG – FG Münster
6. Teilentgeltlichkeit bei Anwendung des § 23 EStG bei Übertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge – FG Niedersachsen
7. Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinslichen Darlehen - BFH
8. Unentgeltliche Wohnungsüberlassung
9. Die „Freigebigkeit“ im Rahmen des § 7 Abs. 8 ErbStG – BFH vs. FG Münster
10. Zusammenrechnung früherer Erwerbe vor dem 1.7.2016 bei der Prüfung der Großerwerbsschwelle nach § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG – FG Düsseldorf
Gestaltung
1. Lebensversicherungen
Gestaltungshinweise für die Praxis
2. Kettenschenkungen
Voraussetzungen für die Anerkennung | Behaltefristen
3. Optimierung des gemeinschaftlichen Testaments mittels „Supervermächtnis“
Defizite „Berliner Testament“ und Vermächtnislösung | Kerngedanke und Ausgestaltung eines Supervermächtnisses
4. Problemstellung bei Auslandsvermögen
Zielgruppe:
- Steuerberater
- Qualifizierte Mitarbeiter
- Rechtsanwälte
Referent(en) bei diesem Seminar:
Seminartermine:
Seminardauer: jeweils reine Webseminarzeit ohne Pausen: 2 Stunden (Webseminar gem. § 15 Abs. 2 FAO)