USt-Praxis für Mitarbeiter - Brennpunkt § 13b UStG (Live-Webseminar)

USt-Praxis für Mitarbeiter - Brennpunkt § 13b UStG (Live-Webseminar)
 
§ 13b UStG zählt für die tägliche Praxis zu den wichtigsten Vorschriften im Umsatzsteuerrecht. Zahlreiche Gesetzesänderungen, Urteile und Verwaltungsanweisungen haben die Norm in den letzten Jahren aber zu einer vielschichtigen Angelegenheit gemacht. Hinzu kommt der oft internationale Bezug.Mit unserem speziell auf Mitarbeiter zugeschnitten Webseminar bieten wir genau hierzu eine Auffrischung des notwendigen Praxiswissens. Zum einen werden gesetzliche Zusammenhänge erläutert und so ein Grundverständnis für die Norm geschaffen. Zum anderen werden häufige Fälle aus dem Kanzleialltag anschaulich gelöst. Somit profitieren Sie direkt und unmittelbar bei der Bearbeitung Ihrer Sachverhalte!

Detaillierte Seminarinhalte:

§ 13b UStG – Verstehen und Erkennen

1. Sinn und Zweck der Vorschrift
2. Funktionsweise des § 13b UStG
3. Welche Katalogleistungen gibt es?
4. Rechnungsprüfung – richtiges Verhalten bei Fehlern

Reverse-Charge-Verfahren mit Auslandsbezug

1. B2B Leistungen im Gemeinschaftsgebiet
2. Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers
3. Gefahren im Netz
4. YouTube
5. AirBnB u.ä.
6. Influencer & Co.
7. Praktische Lösung: Der Reseller

§ 13b UStG im Baugewerbe

1. Check: Liegt eine Bauleistung vor?
2. Werklieferungen und Werkleistungen
3. Wartung und Reparatur
4. Ist der Leistungsempfänger auch Bauleistender?
5. Praktische Fälle für Jedermann
6. Problem: Organschaft

Telekommunikation

1. Was fällt unter § 13b?
2. Verbaute integrierte Schaltkreise
3. Berechnung der Mindestgrenze von 5.000 €
4. Ausblick Jahressteuergesetz 2020

Zielgruppe:

  • Mitarbeiter*innen in Steuerkanzleien
  • Mitarbeiter*innen aus Steuerabteilungen von Unternehmen

Referent(en) bei diesem Seminar:

Seminartermine:

1 Termine

OrtTerminReferent(en)Hinweise 
WEBseminar
10.05.2023,
09:00 - 11:10
10.05.2023,
09:00 - 11:10
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* jeweils reine Webseminarzeit ohne Pausen: 2 Stunden (Webseminar gem. § 15 Abs. 2 FAO)