Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung
Erkennen Sie Scheinselbständigkeit | Gestalten Sie den Rechtsrahmen | Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten!
Das Statusfeststellungsverfahren nach dem SGB IV wurde grundlegend reformiert.
Neue Möglichkeiten, aber auch neue Risiken liegen in den Änderungen verborgen. Wie ist die Rolle der Steuerkanzlei? Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung zieht sich aus der Beurteilung der Versicherungspflicht zurück und trifft nur noch die Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt oder nicht. Für Ihre Mandaten, aber auch für Ihre eigenen „freien Mitarbeitenden“ sollten Sie die Änderungen kennen. Bringen Sie sich in dem zweistündigen Webinar auf den aktuellen Stand und bereiten Sie sich erfolgreich auf die Herausforderungen im Statusfeststellungsverfahrens vor!
Detaillierte Seminarinhalte:
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
1. Rechtslage, Definitionen und Abgrenzung
2. Unterscheidungskriterien
Abgrenzen und Erkennen der betroffenen Fälle
1. Information der Entscheidungsträger
2. Sensibilisieren der betroffenen Bereiche eines Unternehmens
Optionales und obligatorisches Statusfeststellungsverfahren
1. Unterscheidung der Verfahren
2. Ablauf, Fristen und Rechtswirkungen
3. Zeitpunkt der Antragstellung und Auswirkungen
4. Die Rolle der Steuerkanzlei im Verfahren
Auswirkungen auf Sozialversicherung und Meldungen
1. Rechtskraft des Bescheides
2. Feststellung einer Versicherungspflicht ist Aufgabe des Arbeitgebers
3. Rückwirkend oder für die Zukunft? Auswirkungen des Bescheides
Neuerungen und Besonderheiten
1. Prognoseentscheidung und Vertrauensschutz
2. Gutachterliche Gruppenfeststellung
3. Statusklärungsrecht für Dritte
Ausnahmen und Praxisbeispiele
Zielgruppe:
- Steuerberater/innen
- Wirtschaftsprüfer/innen
- Mitarbeiter/innen in Steuer- und WP-Kanzleien
- Steuer- und Lohnabteilungen von Unternehmen
- Rechtsanwälte/innen
Referent(en) bei diesem Seminar:
Seminartermine:
Seminardauer: jeweils reine Webseminarzeit ohne Pausen: 2 Stunden (Webseminar gem. § 15 Abs. 2 FAO)